§ 1Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge über Reparatur-, Wartungs-, Instandsetzungs-, Karosserie- und Lackierarbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen sowie für Kostenvoranschläge der AUTOFLOOR GmbH, Frankfurter Straße 200, 51065 Köln (nachfolgend „AUTOFLOOR“). Sie gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern (nachfolgend „Auftraggeber“).
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden nur Anwendung, wenn AUTOFLOOR ihnen im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
- Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
- Für den Verkauf von Fahrzeugen, für Auto-Abos und für die Vermietung von Fahrzeugen gelten gesonderte Bedingungen.
§ 2Auftragserteilung
- Im Auftragsschein oder in einer Auftragsbestätigung (auch in Textform, z. B. per E-Mail) werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin angegeben. Der Auftraggeber erhält eine Ausfertigung.
- Der Auftrag ermächtigt AUTOFLOOR, Unteraufträge zu erteilen (z. B. Lackierung, Achsvermessung, Kalibrierung von Fahrerassistenzsystemen, Glasarbeiten) sowie Probefahrten und Überführungsfahrten – etwa zur Verbringung in eine Lackiererei – durchzuführen.
- Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass über den Auftrag hinaus weitere Arbeiten erforderlich sind, führt AUTOFLOOR diese nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers aus. Die Zustimmung kann auch telefonisch oder in Textform erteilt werden.
- Der Auftraggeber weist AUTOFLOOR bei Auftragserteilung auf ihm bekannte Mängel, Vorschäden und Besonderheiten des Fahrzeugs hin, übergibt erforderliche Zubehörteile (z. B. Schlüssel für Felgenschlösser, Codes) und entnimmt Wertgegenstände aus dem Fahrzeug.
- Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedarf der Zustimmung von AUTOFLOOR in Textform.
§ 3Preise und Kostenvoranschlag
- Die Berechnung erfolgt nach den jeweils gültigen Werkstattkonditionen von AUTOFLOOR (Stundenverrechnungssätze, Arbeitswerte, Lackmaterialindex, Ersatzteilaufschlag, Verbringungskosten). Sie liegen im Betrieb aus und sind unter autofloor.org/werkstattkonditionen abrufbar. Auf Wunsch des Auftraggebers werden die voraussichtlich anfallenden Preise im Auftragsschein vermerkt.
- Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlags, in dem Arbeiten und Ersatzteile einzeln mit Preis aufgeführt sind. An einen verbindlichen Kostenvoranschlag ist AUTOFLOOR drei Wochen ab Abgabe gebunden.
- Die zur Erstellung eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen (z. B. Fehlersuche, Demontage, Kalkulation) werden nur berechnet, wenn dies vorher vereinbart wurde. Wird aufgrund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, werden diese Kosten mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Gesamtpreis eines verbindlichen Kostenvoranschlags darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
- Ein nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichneter Kostenvoranschlag ist eine unverbindliche Schätzung. Zeichnet sich eine Überschreitung um mehr als 15 % ab, informiert AUTOFLOOR den Auftraggeber unverzüglich und setzt die Arbeiten erst nach dessen Zustimmung fort.
- Enthalten Auftragsschein oder Kostenvoranschlag Preisangaben, ist die Umsatzsteuer gesondert anzugeben. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer genannt.
§ 4Fertigstellung
- AUTOFLOOR ist verpflichtet, einen in Textform als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang und tritt dadurch eine Verzögerung ein, nennt AUTOFLOOR unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin.
- Hält AUTOFLOOR bei der Instandsetzung eines Kraftfahrzeugs einen verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin schuldhaft länger als 24 Stunden nicht ein, stellt AUTOFLOOR nach eigener Wahl ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung oder erstattet 80 % der Kosten für die tatsächliche Anmietung eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeugs. Das Ersatz- oder Mietfahrzeug ist nach Mitteilung der Fertigstellung unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann AUTOFLOOR stattdessen den durch die Verzögerung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
- Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 2 gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von AUTOFLOOR, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Kann AUTOFLOOR einen Termin infolge höherer Gewalt, von Betriebsstörungen oder Lieferverzögerungen bei Ersatzteilen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten, besteht insoweit keine Pflicht zum Schadensersatz, insbesondere nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeugs. AUTOFLOOR informiert den Auftraggeber über solche Verzögerungen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
§ 5Abnahme und Abholung
- Die Abnahme des Fahrzeugs erfolgt im Betrieb von AUTOFLOOR, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von einer Woche nach Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.
- Bei Abnahmeverzug kann AUTOFLOOR eine ortsübliche Standgebühr berechnen. Das Fahrzeug kann nach Ermessen von AUTOFLOOR auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Aufbewahrung trägt in diesem Fall der Auftraggeber.
- Wünscht der Auftraggeber die Abholung oder Zustellung des Fahrzeugs (Hol- und Bringservice), erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung von AUTOFLOOR bei Verschulden bleibt unberührt.
§ 6Unfallschäden und Abrechnung mit Versicherungen
- Bei Unfallschäden kann AUTOFLOOR auf Wunsch des Auftraggebers die Reparaturkosten direkt mit dem eintrittspflichtigen Versicherer abrechnen. Voraussetzung ist eine gesonderte Abtretungs- bzw. Zahlungsanweisungsvereinbarung.
- Eine Abtretung erfolgt erfüllungshalber. Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung verpflichtet, soweit der Versicherer nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht leistet – etwa bei Kürzungen, Mithaftung oder fehlender Deckung. AUTOFLOOR informiert den Auftraggeber über Kürzungen und unterstützt ihn bei deren Klärung.
- Selbstbeteiligungen, bei vorsteuerabzugsberechtigten Auftraggebern die Umsatzsteuer sowie Leistungen, die über den versicherten Schaden hinaus beauftragt werden, trägt der Auftraggeber.
- Liegt ein Schadengutachten vor, richtet sich die Instandsetzung nach dem darin festgelegten Reparaturweg, soweit nichts anderes vereinbart ist. Erforderliche Abweichungen stimmt AUTOFLOOR mit dem Auftraggeber und – soweit erforderlich – mit dem Sachverständigen bzw. Versicherer ab.
§ 7Rechnung
- In der Rechnung werden Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert ausgewiesen.
- Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, genügt eine Bezugnahme auf diesen; lediglich zusätzliche Arbeiten werden gesondert aufgeführt.
- Die Berechnung eines Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Tauschteils entspricht und keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
- Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
- Eine etwaige Berichtigung der Rechnung durch AUTOFLOOR sowie eine Beanstandung durch den Auftraggeber müssen spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
§ 8Zahlung
- Der Rechnungsbetrag ist bei Abnahme des Fahrzeugs ohne Abzug zur Zahlung fällig, spätestens jedoch zehn Tage nach Rechnungsstellung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- AUTOFLOOR ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, insbesondere bei der Bestellung von Sonderteilen.
- Gegen Ansprüche von AUTOFLOOR kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder aus demselben Auftrag stammt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 9Pfandrecht
- AUTOFLOOR steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
- Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt es nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und das Fahrzeug dem Auftraggeber gehört.
§ 10Sachmängel
- Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Nimmt der Auftraggeber das Fahrzeug trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sie sich bei der Abnahme vorbehält.
- Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen in einem Jahr ab Ablieferung. Für Verbraucher gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Verjährungsverkürzungen nach Ziffer 1 und 2 gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von AUTOFLOOR, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Mängel sind bei AUTOFLOOR geltend zu machen. Bei mündlicher Anzeige erhält der Auftraggeber auf Wunsch eine Bestätigung über den Eingang in Textform.
- Wird das Fahrzeug wegen eines Mangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung von AUTOFLOOR an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. Er lässt dann im Auftragsschein vermerken, dass es sich um eine Mängelbeseitigung für AUTOFLOOR handelt und die ausgebauten Teile für eine angemessene Frist aufzubewahren sind. AUTOFLOOR erstattet die nachweislich entstandenen, erforderlichen Reparaturkosten.
- Für die im Rahmen der Nachbesserung eingebauten Teile kann der Auftraggeber bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des ursprünglichen Auftrags Sachmängelansprüche geltend machen.
- Stellt der Auftraggeber Teile selbst bei, haftet AUTOFLOOR nur für den fachgerechten Einbau, nicht für Mängel der beigestellten Teile. Dadurch entstehender Mehraufwand kann berechnet werden.
§ 11Haftung
- AUTOFLOOR haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet AUTOFLOOR nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.
- Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter von AUTOFLOOR für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist im gleichen Umfang beschränkt.
- Für den Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen wurden, haftet AUTOFLOOR nicht, es sei denn, der Verlust beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht unter den Abschnitt „Sachmängel“ fallen, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
§ 12Eigentumsvorbehalt und Altteile
- Soweit eingebautes Zubehör, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs geworden sind, behält sich AUTOFLOOR das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.
- Ausgebaute Altteile gehen in das Eigentum von AUTOFLOOR über und werden fachgerecht entsorgt, es sei denn, der Auftraggeber verlangt bei Auftragserteilung ihre Herausgabe. Ausgenommen sind Teile, die im Tauschverfahren zurückgegeben werden.
- Bei Unfallschäden bewahrt AUTOFLOOR ausgebaute Teile auf Wunsch des Auftraggebers, des Sachverständigen oder des Versicherers bis zu vier Wochen nach Abnahme zur Besichtigung auf.
§ 13Fahrzeugdaten und Datenschutz
- Zur Diagnose, Reparatur und Dokumentation kann AUTOFLOOR Fahrzeugdaten (z. B. Fehlerspeicher, Laufleistung, Fahrzeugidentifikationsnummer) auslesen sowie Fotos des Fahrzeugs und der Schäden anfertigen. Diese Daten werden nur zur Auftragsdurchführung und -abrechnung verwendet und – soweit erforderlich – an Hersteller, Teilelieferanten, Sachverständige, Versicherer oder Unterauftragnehmer weitergegeben.
- Personenbezogene Daten verarbeitet AUTOFLOOR nach den Vorgaben der DSGVO. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung unter autofloor.de/datenschutz.
§ 14Streitbeilegung, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
- AUTOFLOOR ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Köln. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen werden.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
AUTOFLOOR GmbH
Frankfurter Straße 200 · 51065 Köln
Telefon: 0221 83000616 · E-Mail: info@autofloor.de
Amtsgericht Köln, HRB 123257 · Geschäftsführer: Heiko Schmetz